WP Praxis Nr. 3 vom Seite 1

Neue Reihe von IDW Prüfungsstandard-Entwürfen zum Bestätigungsvermerk

Dr. Richard Wittsiepe | Duisburg

Anmerkungen zum IDW Entwurf EPS 400 „Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks“

Die Vorstellung des neuen IDW PS zum Bestätigungsvermerk vom enthält eine Überraschung: Der neue Bestätigungsvermerk sieht eine Aufteilung in einen Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses sowie einen Vermerk über die Prüfung des Lageberichts vor.

Begründet wird dies mit Vorgaben der internationalen Prüfungsstandards (insbesondere ISA 700) sowie der EU-Verordnung (Nr. 537/2014).

Die Frage ist nur, ob das so richtig ist? Die Antwort ist nein. Die EU-Reform der Abschlussprüfung ist zwar wesentlich von internationalen Entwicklungen – und hier den ISA – beeinflusst, die Auswirkungen auf den Kern des § 322 HGB zu den Anforderungen des Bestätigungsvermerks sind aber gering. Es bleibt bei den inhaltlichen Anforderungen nach § 322 Abs. 1 HGB – und danach ist auch weiterhin das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Dieses Gesamturteil hat nach § 322 Abs. 6 HGB auch den Lagebericht zu umfassen.

Damit ist die vorgesehene Zweiteilung des Bestätigungsvermerks bei einer Abschlussprüfung, die den gesetzlichen Anforderungen von § 322 HGB entsprechen soll, nicht zulässig. Der in der Begründung zu IDW EPS 400 enthaltene Hinweis auf die EU-Verordnung geht fehl, denn die dort in Art. 10 genannten Anforderungen an den Bestätigungsvermerk gelten ausschließlich für die Prüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und sollen nach Abs. 2 der EU-Richtlinie 2014/56 auch nur auf diesen Kreis angewendet werden. Weder EU-Richtlinie noch die EU-Verordnung enthalten eine Forderung nach einer Zweiteilung des Bestätigungsvermerks.

Auch die internationalen Prüfungsstandards ISA enthalten keine solche Vorgabe. Der Lagebericht ist keine „andere Information“ im Sinne von ISA 720, da er gem. § 289 HGB aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erfolgt. ISA 720 A9. nimmt solche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben aus dem Anwendungsbereich der sonstigen Informationen aus.

Die Anpassung des § 317 Abs. 2 HGB durch das BilRUG, dass der Gegenstand der Prüfung des Lageberichts sich auch darauf zu erstrecken hat, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet wurden, kann allenfalls als redaktionelle Änderung verstanden werden.

Fazit: Der jetzt vorliegende Entwurf IDW EPS 400 mit seinem Konzept getrennter Bestätigungsvermerke zum Jahresabschluss verstößt gegen fundamentale Grundsätze des § 322 HGB.

Richard Wittsiepe

Fundstelle(n):
WP Praxis 3/2017 Seite 1
NWB XAAAG-37711