Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Darlegungsanforderungen genügen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Rüge eines Verfahrensmangels, hier den der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 FGO), stellt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40). Ob der Umweg der Klägerin zum Kindergarten auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich beruflich veranlasst gewesen ist, weil beide Kläger nur dann berufstätig hätten sein können, wenn ihre Tochter im Kindergarten untergebracht war, stellt sich —ausgehend von dem zugrunde zu legenden materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz (vgl. , BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235)— als eine Rechtsfrage dar. Dies folgt aus der Bezugnahme des FG auf die Ausführungen im (BFHE 180, 138, BStBl II 1996, 375), das einen gleichgelagerten Sachverhalt betraf. Demgemäß geht im Streitfall die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung ins Leere.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 38 Nr. 1
UAAAA-65860