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LSG Bayern Beschluss v. - L 7 AS 830/16 NZB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Erledigungsgebühr fällt nicht an, wenn keine wesentliche Handlung des Bevollmächtigten erfolgt ist.

2. Durch die Rechtsprechung des BSG ist hinreichend geklärt, wann bei Erfüllung von Mitwirkungspflichten im Rechtsbehelfsverfahren eine Erledigungsgebühr anfällt.

Fundstelle(n):
MAAAG-37544

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