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LSG Bayern Urteil v. - L 2 U 430/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Versicherungspflicht bei Tätigkeiten der Wasserwacht.

2. Das Schwimmen eines Wasserwachtmitglieds ist nur versichert, wenn das Schwimmen nach der objektiven Handlungstendenz dem Unternehmen Wasserwacht wesentlich dient, insbesondere beim Einsatz zur Rettung von Personen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAG-37523

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