Rückstellung bei drohender Haftungsinanspruchnahme für KSt-Schulden im Organschaftsverhältnis
Leitsatz
1) Für eine drohende Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin nach § 73 AO darf die Organgesellschaft
eine Rückstellung bilden.
2) § 10 Nr. 2 KStG steht der Bildung einer Rückstellung nicht entgegen.
3) Die Aufwendungen der Organgesellschaft aus der Haftungsinanspruchnahme sind vgA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 46 DStRE 2018 S. 217 Nr. 4 DStZ 2017 S. 137 Nr. 5 EFG 2017 S. 149 Nr. 2 GmbH-StB 2017 S. 124 Nr. 4 GmbHR 2017 S. 265 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2017 S. 323 NAAAG-37373
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