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FG Köln Urteil v. - 5 K 1920/14

Gesetze: AO § 129

Verfahren

Mechanisches Versehen, Fehler bei der Sachverhaltsermittlung

Leitsatz

Nimmt ein Veranlagungsbeamter keinen Abgleich von übermittelten und erklärten Beträgen vor und nimmt es damit bewusst und gewollt in Kauf, dass ggf. ein unzutreffender Sachverhalt der Veranlagung zugrunde gelegt wird, ist kein lediglich mechanisches Versehen anzunehmen, sondern ein nicht nach § 129 AO berichtigungsfähiger Fehler bei der Sachverhaltsermittlung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 341 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2017 S. 1070
MAAAG-37369

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