Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen eines Taxiunternehmers aufgrund einer mit einer Klinik abgeschlossenen
Einzelvereinbarung
Keine Beweisaufnahme durch nicht präsente Beweismittel im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen
geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, sind gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der
Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks
darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers
als gleichartig anzusehen sind.
2. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, wenn sich anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht feststellen
lässt, ob die Klinik auch mit anderen Taxiunternehmern Einzelvereinbarungen geschlossen hat, die der mit dem Antragsteller
geschlossenen Vereinbarung vergleichbar sind, ob also Gleichartigkeit in diesem Sinne gegeben ist.
3. Eine Beweisaufnahme durch nicht präsente Beweismittel findet im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht statt.
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAG-37355
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