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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 4219/13 EFG 2017 S. 365 Nr. 5

Gesetze: DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d) EStG § 1 Abs. 1DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 3 DBA-Vereinigtes Königreich Art. 14 Abs. 2 DBA FRA Art. 13 Abs. 1 DBA FRA Art. 13 Abs. 4

Leitender Angestellter i. S.d. § 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Leitsatz

1. Bei der Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers fuür seinen schweizerischen Arbeitgeber ist nur der Teil des Arbeitseinkommens nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d) i. V. m. Art. 15 DBA-Schweiz von der inländischen Besteuerung ausgenommen, der auf eine Tätigkeit in der Schweiz entfällt, nicht jedoch auf den Teil, der sich auf eine Tätigkeit in Deutschland oder in Drittstaaten bezieht; fuür sie verbleibt es beim deutschen Besteuerungsrecht, wenn sich der Steuerpflichtige in diesen Staaten nicht länger als 183 Tage aufgehalten hat.

2. Die Sonderregelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, nach der der Steuerpflichtige mit seinen gesamten von seinem Schweizer Arbeitgeber bezogenen Einkuünften aus nichtselbstständiger Arbeit, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz, in Drittstaaten oder im Inland ausgeuübt wurde, der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, ist nur auf leitende Angestellte anwendbar.

3. Eine Einordnung in den von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz erfassten Personenkreis setzt voraus, dass der natuürlichen Person ein dem Organ einer Gesellschaft vergleichbares Weisungsrecht zukommt, sie also uüber eine umfassende Vertretungsmacht verfuügt.

4. Eine Ausweitung des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten Personenkreises kommt aufgrund der abschließenden Aufzählung nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 365 Nr. 5
IWB-Kurznachricht Nr. 9/2017 S. 322
VAAAG-37353

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