Teilwertzuschreibung bei einem unbefristeten Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken
Leitsatz
1. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Ruückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt
der Darlehensaufnahme ergibt.
2. Eine Festsetzung mit einem höheren Teilwert ist nur dann möglich, wenn zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde
Wertveränderung vorliegt.
3. Bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kuündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist kann
nicht wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen
bis zum Ende der – unbestimmten – Laufzeit ausgleichen werden.
4. Die Auffassung der baden-wuürttembergischen Finanzverwaltung, dass bei einer Laufzeit von Darlehen uüber einem Jahr stets
von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen sie, ist zu eng.
5. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die
Kursschwankung eine Grenze von 20 % fuür den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % fuür zwei aufeinanderfolgende Stichtage
uüberschreitet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 7/2017 S. 310 DB 2017 S. 11 Nr. 9 DStR 2017 S. 6 Nr. 31 DStRE 2017 S. 1353 Nr. 22 EFG 2017 S. 382 Nr. 5 NWB-EV 2017 S. 115 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2017 S. 698 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2017 S. 437 Ubg 2017 S. 698 Nr. 12 b&b 2017 S. 9 Nr. 3 UAAAG-37349
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