Gründe
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Laborarzt. In seinem Labor wurden 1991 rund 130 000 und 1992 rund 170 000 Untersuchungsaufträge bearbeitet. Weitere rund 48 500 Aufträge sind in dem 1992 in einer anderen Stadt eröffneten Labor bearbeitet worden. Um von den Laborgemeinschaften, seinen Hauptauftraggebern, möglichst viele Aufträge zu erhalten, stellte er diesen Geräte und Personal zur Verfügung und lieferte in großem Umfang Labormaterial. Der Umfang des sog. Laborhandels betrug 1991 4 606 646,45 DM und 1992 5 367 810,88 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) behandelte entgegen der Auffassung des Klägers die Umsätze des ”Laborhandels” als umsatzsteuerpflichtig. Außerdem lehnte das FA die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991 —UStG—) ab, weil es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handele, und berechnete die Steuer nach vereinbarten Entgelten.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, über die der Berichterstatter unter Hinweis auf § 79 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entschieden hat, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte unter Berufung auf das (BFHE 185, 71, BStBl II 1998, 584) aus, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG lägen nicht vor, weil der Kläger offensichtlich keine unmittelbaren, sondern nur mittelbare Leistungen an die Patienten der Laborgemeinschaften erbracht habe. Auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG seien nicht erfüllt, weil für eine —auch große— Laborarztpraxis ein ”Laborhandel” dieses Umfanges nach der Verkehrsauffassung nicht typisch, regelmäßig und allgemein sei. Allenfalls die —hier nicht vorliegende— Überlassung von medizintechnischen Großgeräten an niedergelassene Ärzte könne noch zu den eng verbundenen Umsätzen gerechnet werden.
Hinsichtlich der begehrten Ist-Besteuerung verwies das FG auf die Begründung im Bericht über die Außenprüfung; hiernach sei eine Genehmigung nicht erteilt worden.
Der Kläger macht mit seiner auf § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 5 FGO gestützten Revision geltend, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil er sich nicht mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt habe. Vielmehr habe er ”mit Schreiben vom ” —das der Revision nicht beigelegt war— mitgeteilt, ”dass ernste Gründe einer etwaigen Übertragung auf den Einzelrichter entgegen stehen”. Auch sei das Urteil nicht mit Gründen versehen. Nicht anerkannt werden könne die Begründung zu § 4 Nr. 16 UStG. Das FG habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, wonach Freiberufler grundsätzlich zur Ist-Besteuerung berechtigt seien; jedenfalls sei die Klage als rückwirkend gestellter Antrag zu beurteilen.
II. Die Revision ist unzulässig.
1. Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision zu, wenn das FG oder der BFH sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs —BFHEntlG—). Die Revision ist weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
2. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn einer der in § 116 Abs. 1 FGO bezeichneten Verfahrensmängel gerügt wird. Eine zulassungsfreie Revision ist jedoch nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; , BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568). Daran fehlt es hier.
a) Soweit der Kläger rügt, das FG sei mangels Einverständnis des Klägers mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist die Verfahrensrüge schon deshalb nicht schlüssig erhoben, weil der Kläger ”das Schreiben vom ”, mit dem er sich gegen die Entscheidung durch den Einzelrichter gewandt haben will, nicht vorgelegt hat und es sich auch nicht bei den Akten des FG befindet. Der Kläger hat im Übrigen —wie das FA— ausdrücklich im Schriftsatz vom und wiederholt am erklärt, er sei mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden.
b) Auch einen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO hat der Kläger nicht schlüssig gerügt.
Die Verfahrensrüge des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO soll sicherstellen, dass die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen können. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt deshalb nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen (, BFH/NV 1999, 332). Dies ist dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (, BFH/NV 1992, 750, m.w.N.).
Im Streitfall geht schon aus der Begründung der Revision hervor, dass die angegriffene Vorentscheidung mit Gründen versehen war und diese Gründe keinen wesentlichen Gesichtspunkt übergehen. So führt der Kläger aus, er sei mit dem Hinweis auf die Verkehrsauffassung ebenso wenig einverstanden wie mit der Begründung zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Wenn der Kläger meint, die Ausführungen seien falsch oder zu kurz oder das FG sei auf einzelne Argumente nicht eingegangen, macht er damit nur eine nicht überzeugende, fehlerhafte oder lückenhafte Begründung geltend, nicht aber, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 49 Nr. 1
JAAAA-65816