1. Ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung EG im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom , ABl. EG L 16 vom S. 44, ist (hier: ausgestellt von Italien) und nach Deutschland einreist, ist rechtlich nicht erwerbsfähig und hat deshalb keinen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 SGB II, solange er in Deutschland keinen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG erwirkt.
2. Stattdessen hat der Drittstaatsangehörige Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB XII gegen den notwendig beizuladenden Sozialhilfeträger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ua. BSG, , B 14 AS 35/15 R, BSG, , B 4 AS 43/15 R). Hält sich der Drittstaatsangehörige länger als 6 Monate in Deutschland auf, ist das Ermessen auf Null reduziert. Dies gilt auch für den Leistungsanspruch der Familienmitglieder. Es kommt dabei nicht darauf an, dass diese sich ebenfalls länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten.
3. Der Sozialhilfeträger hat sich die Kenntnis des Antragsgegners infolge des dort gestellten Leistungsantrags zurechnen zu lassen.
4. Während der Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG ist der Drittstaatsangehörige nicht von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, denn er hält sich nicht allein zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland auf.
Fundstelle(n): MAAAG-36799
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