BFH Beschluss v. - V B 35/00

Gründe

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, errichtete aufgrund eines Deponievertrages mit dem Landkreis G (Landkreis) eine zentrale Entsorgungsanlage. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz des Landes…bewilligte und zahlte dem Landkreis Fördermittel, die dieser an die Klägerin weiterreichte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sah die Fördermittel als zusätzliches Entgelt für die Errichtung der Entsorgungsanlage an und setzte die Umsatzsteuer für 1995 aufgrund von Entgelten fest, in denen die erwähnten Fördermittel enthalten waren. Die Klägerin konnte sich mit ihrer Meinung, die Fördermittel seien echte Zuschüsse, die sie nur in die Lage versetzten, ihre gesellschaftsvertraglich bezeichneten Aufgaben zu erfüllen, weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren durchsetzen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 ab, weil es überzeugt war, dass die Klägerin die Fördermittel nach den Bewilligungsbescheiden zum Zwecke der Deponieerrichtung erhalten hatte.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Zur Begründung macht sie u.a. geltend, das FG habe die innere Verknüpfung der Zahlung der Fördermittel und der Errichtung der Deponie nicht schlüssig dargelegt. Es gebe derzeit keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Weiterleitung von Zuschüssen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Das FA hat keine Stellung genommen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt.

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte —abstrakte— klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Klärungsbedürftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Klärung möglich ist (Klärbarkeit). Dazu muss er erläutern, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (vgl. u.a. , BFH/NV 1994, 123).

b) Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin keine abstrakten klärungsbedürftigen Rechtsfragen hervorgehoben. Mit der eigenen Würdigung, nach der das FG die innere Verknüpfung zwischen der Zahlung von Fördermitteln und der Errichtung der Deponie nicht schlüssig dargelegt habe, und mit dem Hinweis auf die Problematik der Weiterleitung von Zuschüssen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts werden keine abstrakten Rechtsfragen hervorgehoben.

Es ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in einem Revisionsverfahren stellen könnte. Die Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen sind geklärt (z.B. , BFH/NV 2000, 240; vom V R 51/96, Umsatzsteuer-Rundschau 1999, 450; vom V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169). Der erwähnten Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die rechtliche Beurteilung durch die Weiterleitung von Fördergeldern an den Leistungsempfänger nicht geändert wird.

Die von der Klägerin beanstandete unzutreffende Anwendung der geklärten Grundsätze im Einzelfall rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 71 Nr. 1
PAAAA-65772