Gründe
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), vermietete im Streitjahr 1989 Ladeneinrichtungen. In ihr waren G.P. als Geschäftsführer mit 10 v.H. und zwei weitere Gesellschafter mit jeweils 45 v.H. der Anteile verbunden. Die Klägerin hatte Ladeneinrichtungen, die G.P. durch Kaufvertrag vom für ... DM und ... DM Umsatzsteuer von der H.V.S.S. erworben hatte, an das Schuhhaus K vermietet. K hatte eine Schuhfilialkette (ohne die erwähnten Ladeneinrichtungen) erworben. Um ihre Gesellschafterverhältnisse nicht offen zu legen, wurde der Kaufvertrag über die Ladeneinrichtungen nicht mit der Klägerin, sondern mit G.P. geschlossen. In dem Kaufvertrag war die Möglichkeit vorbehalten, dass der Käufer, G.P., bis zum Übergabestichtag eine dritte Person als Erwerber benennen konnte. Diese Befugnis übte G.P. aber nicht aus. Der Kaufpreis wurde teils von K, teils von der Klägerin bezahlt, wobei G.P. die Teilbeträge jeweils als deren Vertreter überwiesen hatte.
Durch Treuhandvertrag hatte sich G.P. (als Treuhänder) verpflichtet, die Ladeneinrichtungen treuhänderisch für die Klägerin (als Treugeberin) zu erwerben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) versagte der Klägerin —auch im Einspruchsverfahren— den von ihr begehrten Abzug der in der Rechnung über den Verkauf der Ladeneinrichtungen am von H.V.S.S. an G.P. von ... DM ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer. Die gegen diese Steuerfestsetzung für 1989 gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Vorsteuerabzug stehe der Klägerin nicht zu, weil die Rechnung nicht an die Klägerin, sondern an G.P. adressiert sei. Da G.P. nach dem Treuhandvertrag nicht als offener Stellvertreter zu beurteilen und auch nicht so aufgetreten sei, habe er die Ladeneinrichtungen als Leistungsempfänger erhalten. Die Bestimmung des Leistungsempfängers richte sich aus Gründen der Rechtsklarheit nach der zivilrechtlichen Gestaltung. Maßgebend sei, wer nach außen erkennbar im eigenen Namen aufgetreten sei. Dies sei G.P. und nicht die Klägerin gewesen.
Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
a) Die Klägerin hält die Rechtsfrage für bedeutsam, ob —sinngemäß— der Vorsteuerabzug aus einer an einen Vollmachtstreuhänder gerichteten Rechnung dem Treugeber zusteht.
Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Beantwortung aus dem Gesetz und der dazu vorhandenen Rechtsprechung ergibt.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass der Vorsteuerabzug dem Empfänger der für sein Unternehmen bestimmten Leistungen zusteht, wenn darüber in einer an ihn gerichteten Rechnung mit gesondertem Steuerbetrag abgerechnet worden ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes —UStG— 1980).
Für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, m.w.N.). Danach ist Leistungsempfänger grundsätzlich diejenige Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt oder verpflichtet ist (, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21), somit der Käufer eines Gegenstands, der geliefert wird. Die als Leistungsempfänger bestimmte Person muss in der Rechnung bezeichnet sein, mit der über die Leistung abgerechnet wird (vgl. , BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443, und , BFHE 182, 440, BStBl II 1997, 582).
Dementsprechend müssen Lieferungen auch gegenüber dem Leistungsempfänger abgerechnet werden (vgl. , Umsatzsteuer-Rundschau 1997, 427).
Die Bestimmung des Leistungsempfängers ”bei einem Geschäft, wen es angeht”, bedarf im Streitfall wegen des Umfangs des Geschäfts über die Ladeneinrichtungen keiner Fortentwicklung. Es kommt hinzu, dass dem Verkäufer (Lieferer) nach den maßgebenden Feststellungen des FG auch nicht gleichgültig war, wer Käufer (Abnehmer) der Ladeneinrichtungen war, sonst hätte die Klägerin G.P. nicht als Treuhänder vorschalten müssen.
b) § 31 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980 rechtfertigt —offensichtlich— keine Abweichung von den bezeichneten Voraussetzungen für die Bestimmung des Leistungsempfängers und die Abrechnung der an ihn erbrachten Leistungen.
c) Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1370 Nr. 11
LAAAA-65756