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Die Unterbrechungstatbestände der ZPO
Dieser Artikel soll mit besonderem Blick die Konsequenzen des § 240 ZPO darstellen, wie es zur Unterbrechung eines laufenden Gerichtsverfahrens kommen kann und welche Handlungsmöglichkeiten die Parteien haben, bzw. welche prozessualen Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Die Unterbrechungstatbestände sind grundsätzlich in §§ 239 – 242 ZPO geregelt. Aber auch in §§ 149, 244, 245 ZPO finden sich gesetzlich geregelte Umstände, die zu einer Unterbrechung eines Zivilverfahrens führen. Diese Regelungen betreffen alle Prozesse, auf die die ZPO entweder direkt oder durch Verweis Anwendung findet.
§ 239 ZPO
A verklagt den betagten B auf Zahlung der Heimkosten i. H. v. 2.353 €. Während des Verfahrens verstirbt B. Es ist ungeklärt, ob die Erben des B das Erbe annehmen oder ausschlagen.
In dieser Fallkonstellation ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht rechtshängig. B muss sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Durch den Tod des B erlischt aber die Prozess- und Parteifähigkeit der beklagten Partei und es ist zunächst ungeklärt, ob und gegebenenfalls wer an seine Stelle in den Prozess eintritt. Einfach ausgedrückt: B kann sich weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung gegen die Klage ve...