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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 1718/13 EFG 2017 S. 473 Nr. 6

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Aufwendungen für eine Hormonbehandlung und eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Unterzieht sich eine Steuerpflichtige, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und die krankheitsbedingt weder auf natürlichem Weg noch durch Insemination empfangen kann einer Sterilitätsbehandlung im Form einer In vitro Fertilisation im Rahmen einer heterologen Insemination (Fremdsamenspende) so sind die Aufwendungen, soweit sie sich auf die krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit beziehen (Hormonbehandlung) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig; nicht abzugsfähig sind hingegen die Aufwendungen, die auf die anschließende Befruchtung der eigenen Eizelle entfallen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 473 Nr. 6
GStB 2017 S. 201 Nr. 6
RAAAG-36501

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