Grenzen zwischen zulässigem und unfairem Prüferverhalten bei der Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. Prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer bei der Steuerberaterprüfung sind im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruierbar
und entziehen sich einer justiziellen Nachprüfung. Überprüfbar sind demgegenüber formelle oder prüfungsverfahrensrechtliche
Mängel, die in äußerlichen objektiven Störungen des Prüfungsablaufes oder auch in persönlichen subjektiven Beeinträchtigungen
des Prüflings liegen können, z. B. wenn der Prüfungsstil durch eine unkorrekte Prüfungsweise ins schlechterdings Unsachliche
abgleitet und deswegen zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führt.
2. Für öffentlich-rechtliche Prüfungen gilt der auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit sowie das
Recht des Prüflings auf ein faires Prüfungsverfahren.
3. Ein Prüfer, der Prüfungsleistungen sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert, verletzt
das Gebot der Fairness. Ein ihn der Lächerlichkeit preisgebendes Prüferverhalten braucht kein Prüfling zu dulden, mögen seine
Leistungen noch so unzulänglich gewesen sein. Auch „bodenloser Unsinn” gibt dem Prüfer nicht das Recht, dem Prüfling mit überheblichem
Spott zu begegnen. Diese Rechtsverletzung begründet zumindest dann die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, wenn nicht
auszuschließen ist, dass sich ein solches Fehlverhalten als „leistungsverfälschende psychische Belastung” auf den Prüfling
und seine Leistungen negativ ausgewirkt hat. Ein derartiger Rechtsverstoß liegt aber noch nicht vor, wenn der Vorsitzende
vor Beginn des nächsten Prüfungsabschnitts zur Aufheiterung aller Kandidaten ein Wortspiel mit dem Namen des nächsten Prüfers
gemacht hat, das ein Prüfling im Hinblick auf den Prüfungserfolg missverstanden hat und das ihn deswegen subjektiv beeinträchtigt
hat.
4. Im Streitfall: Kein unzulässiges unfaires Verhalten durch die nach Aussage eines anderen Prüflings „forsche und direkte
Art” einer Prüferin, die subjektiv den Prüfling verunsichert hat, wenn das vom Prüfling gerügte Verhalten (Lachen im Fall
von offensichtlich als unzutreffend gewerteten Antworten, Schmunzeln und spöttische oder anderweitig herabwürdigende Bemerkungen
der Prüferin) auch durch Aussagen mehrerer Zeugen nicht festgestellt bzw. belegt werden konnte.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 352 Nr. 6 EFG 2017 S. 431 Nr. 5 QAAAG-36494
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