Tauschähnlicher Umsatz bei Dachpacht zwischen Ehegatten zur Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des gemeinsam
bewohnten Hauses
Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei gemischter Nutzung des Gebäudes
Leitsatz
1. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nicht vor, wenn der Pächter eines Daches im Zuge der ihm gestatteten Installation einer
Photovoltaikanlage Sanierungs- und Dachdeckerarbeiten an dem Dach vornimmt, jedoch weder das Dach sanierungsbedürftig noch
der Pächter zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet war, mithin kein notwendiger Zusammenhang zwischen der Vermietung und
den Dachdeckerarbeiten bestand.
2. Befindet sich die von der Ehefrau gepachtete Dachfläche auf dem gemeinsam mit ihrem Ehemann –dem Verpächter – bewohnten
Gebäude, in dem sich neben der gemeinsamen Wohnung der Eheleute eine Scheune befindet, so können Dachdeckerleistungen für
den Scheunenteil dem Unternehmen (Betrieb einer Photovoltaikanlage) zugeordnet werden und berechtigen damit zum Vorsteuerabzug.
3. Da es sich bei den Dachdeckerarbeiten im Streitfall um eine Werklieferung handelt, ist für den auf den Scheunenteil entfallenden
Anteil an den Leistungen der Umfang der Nutzung für das Unternehmen entscheidend.
4. Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG anhand eines Umsatzschlüssels als sachgerechter
Schätzungsmethode vorzunehmen. Dabei ist mangels einer entgeltlichen Nutzung des Inneren des Gebäudes im Streitfall zum einen
auf das jährlich vereinbarte Nutzungsentgelt für den Betrieb der Photovoltaikanlage auf der genutzten Dachfläche und auf fiktive
Vermietungsumsätze für das Innere des Scheunenteils abzustellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 434 Nr. 5 GStB 2017 S. 222 Nr. 6 GAAAG-36493
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