Schuldzinsenabzug bei Nutzung je einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus durch jeden Miteigentümer und entgeltlicher Übertragung
aller Miteigentumsanteile auf einen der Miteigentümer unter Vereinbarung nunmehr eines Mietverhältnisses
Leitsatz
1. Nutzen drei Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses jeweils eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, so ist jeder Miteigentümer
im Umfang seines Miteigentumsanteils Miteigentümer jeder Wohnung in dem Haus.
2. Erwirbt ein Miteigentümer nunmehr kreditfinanziert von den anderen Miteigentümers deren Miteigentumsanteile und wird ein
entgeltliches Nutzungsrecht für jeden der bisherigen Miteigentümer an seiner bisherigen Wohnung vereinbart, so erwirbt der
nunmehrige Alleineigentümer dadurch an jeder, auch an der bisher schon zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die ihm bisher
nicht gehörenden Miteigentumsanteile. Folglich entfällt auch die Fremdfinanzierung teilweise auf die bislang und auch weiter
eigengenutzte Wohnung und kann nicht voll den von den anderen bisherigen Miteigentümern genutzten Wohnungen zugeordnet werden;
die Schuldzinsen sind daher anteilig, soweit sie auf den Hinzuerwerb der Miteigentumsanteile der vom nunmehrigen Alleineigentümer
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung entfallen, nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 389 Nr. 5 WAAAG-36492
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