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Umsatzsteuer | Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
Verpflichtet sich der Unternehmer gegen Entgelt, ein Mietverhältnis einzugehen, ist die Leistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei (Bezug: § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG; Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL).
Die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei. Eine solche Verbindlichkeit kann auch vorliegen, wenn sich ein Unternehmer zum Abschluss eines Mietvertrags und somit dazu verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Dadurch wird eine Verbindlichkeit begründet und eine Geldverbindlichkeit übernommen.