Gründe
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte am zwei Teileigentumseinheiten (Supermarkt und Ladengeschäft) veräußert und darüber mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 1989 hatte er insoweit Umsätze durch steuerpflichtige Lieferungen angemeldet und Vorsteuerbeträge aus damit zusammenhängenden Vermittlungsleistungen abgezogen.
Weil der Kläger für das Streitjahr 1989 keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Besteuerungsgrundlagen. Das FA wies den gegen die Steuerfestsetzung für 1989 gerichteten Einspruch, den der Kläger nicht begründet hatte, zurück. Innerhalb einer ihm vom Finanzgericht (FG) gesetzten Ausschlussfrist legte der Kläger die Umsatzsteuererklärung für 1989 vor. Darin erklärte er nur steuerpflichtige Umsätze wegen der Vermietung, aber nicht wegen der Veräußerung der erwähnten Teileigentumseinheiten. Zur Begründung erläuterte er, dass er die Umsatzsteuer für die Lieferungen der Teileigentumseinheiten erst im Jahr 1990 angesetzt habe, weil ihm der Erlös erst in diesem Jahr zugeflossen sei und weil das FA seinem konkludent gestellten Antrag auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten schlüssig stattgegeben habe.
Das FG wies die Klage ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, das FA habe dem Kläger die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht genehmigt. Deshalb sei es unerheblich, ob er dies konkludent beantragt habe. Das FA brauche dem auch nicht zuzustimmen, solange unklar sei, in welcher Höhe Entgelte für die Lieferungen vereinbart worden und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge angefallen seien. Die Steuer für die Lieferungen der Teileigentumseinheiten sei daher im Streitjahr nach vereinbarten Entgelten entstanden, insbesondere auch deshalb, weil der Kläger die Steuerbeträge gesondert ausgewiesen habe und weil es sich um eine Geschäftsveräußerung gehandelt habe, falls 1990 keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt worden sein sollte.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
a) Der Senat braucht das Verfahren nicht auszusetzen (vgl. dazu , BFH/NV 1999, 214); denn der Kläger hat erklärt, dass der während des Verfahrens —entsprechend der Vorentscheidung— geänderte Umsatzsteuerbescheid für 1989 Verfahrensgegenstand sei.
b) Es bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) ordnungsgemäß dargelegt und bezeichnet hat. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ”bezeichnet” werden. Hierzu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des BFH einer tatsächlichen Darstellung, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergibt.
c) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, bezeichnet er nicht, zu welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten er sich nicht habe äußern können und weshalb die Vorentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn er die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Ausführungen des FG zur Geschäftsveräußerung heranzieht, verkennt er, dass das FG eine Geschäftsveräußerung nur für möglich gehalten, seine Entscheidung aber nur auf die nicht vorliegende Gestattung des FA gestützt hat, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes —UStG— 1980) und darauf, dass über die Lieferungen der Teileigentumseinheiten mit gesondertem Steuerausweis ein höherer als der erklärte Steuerbetrag ausgewiesen worden sei (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980).
d) Wenn der Kläger rügt, dass das FG verfahrensfehlerhaft angetretene Beweise nicht erhoben habe, genügt seine Beschwerde den Anforderungen für eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Soweit er sich in der Beschwerdeschrift auf Beweisantritte in dem Schriftsatz vom S. 2 bis 4 beruft, wird nicht klar, welche von mehreren Beweisen gemeint sind, insbesondere welche Zeugen welche Tatsachen bekundet hätten und weshalb dies hätte entscheidungserheblich sein können.
Soweit Zeugen zu Zinsaufwendungen und über Vorsteuerabtretungen und eine angebliche Doppelbesteuerung der Teileigentumsveräußerungen hätten aussagen sollen, ist dies für die Entscheidung des FG ersichtlich nicht rechtserheblich gewesen. Selbst wenn dem Vorbringen des Klägers entnommen werden könnte, dass er Beweis dafür habe antreten wollen, dass er einen Antrag auf Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 UStG 1980 schlüssig (durch den Inhalt der für das Streitjahr während des finanzgerichtlichen Verfahrens abgegebenen Steuererklärung) gestellt habe, ist dem FG kein Verfahrensfehler vorzuhalten. Für die Vorentscheidung kam es nicht auf den Antrag, sondern auf die Gestattung selbst an. Das Vorliegen einer Gestattung hat der Kläger als Schlussfolgerung aus den von ihm geschaffenen Umständen abgeleitet, aber nicht als Tatsache unter Beweis gestellt. Daher hat das FG keinen Beweisantrag übergangen.
e) Ein Verfahrensfehler des FG ist auch wegen unterlassener Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht gegeben. Das FG ist in der Vorentscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger schlüssig einen Antrag gestellt hat, ihm die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten. Es hat aber nicht die Schlussfolgerung des Klägers gezogen, dass dem Antrag vom FA auch entsprochen worden sei. Das FG hatte auch keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären, nachdem sich das FA geweigert hatte, dem Kläger die Steuerberechnung nach § 20 Abs. 1 UStG 1980 zu gestatten.
f) Im Kern seines Beschwerdevorbringens wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG in der angegriffenen Entscheidung. Er macht damit keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies eröffnet jedoch nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht die Revision (vgl. dazu , BFH/NV 1999, 1478).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 897 Nr. 7
JAAAA-65735