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BPatG Beschluss v. - 35 W (pat) 416/13

Gesetze: § 16 GebrMG, § 17 GebrMG, § 18 Abs 2 S 1 GebrMG, § 79 Abs 3 Nr 2 PatG, § 17 Abs 3 S 1 GebrMG, § 17 Abs 3 S 3 GebrMG, § 17 Abs 3 S 4 GebrMG, § 17 Abs 3 S 5 GebrMG, § 95 PatG, § 96 PatG, § 5 Abs 3 EAPatV, § 6 Abs 2 EAPatV, § 6 Abs 3 EAPatV

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "G-CSF-Flüssigformulierung" – wesentliche Änderungen an dem technischen System für die elektronische Aktenführung beim DPMA - zur sachgerechten Bewertung, ob eine Zurückverweisung an das DPMA wegen fehlerhafter Verfahrensführung auszusprechen ist

Leitsatz

G-CSF-Flüssigformulierung

Seit dem Jahr 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt wesentliche Änderungen an dem technischen System für die elektronische Aktenführung in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren vorgenommen.

Diese Änderungen erlauben in solchen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, die noch nach dem anfänglichen technischen System der elektronischen Aktenführung beim DPMA geführt worden sind, bei einer Ermessensentscheidung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG eine wesentlich leichtere Gewichtung der Bedenken, die der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom , Az.: 35 W (pat) 413/12 - Fahrradgetriebenabe - gegen dieses anfängliche System geltend gemacht hat.

Fundstelle(n):
PAAAG-36305

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