BFH Beschluss v. - V B 146/00

Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnet sich als Betriebswirt und Belastingadviseur. Seine Klage gegen die gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 hatte das abgewiesen, weil er die Klage nicht begründet hatte. Die von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf der Senat durch den Beschluss vom als unzulässig. Er wies auch die dagegen gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschlüsse vom V B 154/99 (BFH/NV 2000, 577) und vom V B 1/00 (BFH/NV 2000, 876) und vom V B 68/00 (BFH/NV 2000, 1348) zurück, weil der Kläger persönlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen.

Mit einer weiteren Beschwerde ”gegen den Beschluss vom ” vertritt der Kläger die Auffassung, seine Zurückweisung sei nicht gerechtfertigt. Die in dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom (BGBl I 2000, 874) enthaltene Rechtsänderung berechtigten ihn, vor dem BFH aufzutreten.

Der Beklagte (das Finanzamt —FA—) hat sich nicht geäußert.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat beurteilt das Schreiben des Klägers als außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom V B 68/00, der ihm am zugestellt worden war. Durch diesen Beschluss wies der Senat den außerordentlichen Rechtsbehelf des Klägers im Schriftsatz mit dem Datum des zurück. Mit dem bezeichneten Schriftsatz hatte der Kläger den Beschluss des Senats vom angegriffen, durch den seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen worden war.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 des 7. StBÄndG, die nach Art. 11 Nr. 1 des 7. StBÄndG am in Kraft tritt, gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG befugt ist, sich vor dem BFH zu vertreten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte damit die nicht vorhandene Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Schriftsatz vom nicht rückwirkend geheilt werden.

Die Prozesshandlung (z.B. durch Einlegung einer Beschwerde) einer dazu nicht befugten Person ist unwirksam (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. , BFH/NV 1989, 119, m.w.N.) Sie kann nur innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne diesen Mangel wiederholt werden.

Daraus folgt zugleich, dass der von dem Kläger angegriffene Beschluss V B 68/00 nicht greifbar gesetzwidrig ist.

3. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (, BFH/NV 1995, 534).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 192 Nr. 2
WAAAA-65722