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LSG Baden-Württemberg 13.12.2016 L 11 EG 1495/16, NWB 6/2017 S. 407

Sozialversicherungsrecht | Berücksichtigung von Provisionen bei der Berechnung des Elterngelds

Provisionen sind auch nach der teilweisen Neufassung des § 2 BEEG als laufender Arbeitslohn bei der Höhe des Elterngelds (nur dann) zu berücksichtigen, wenn sie, ohne dass es dabei auf die konkrete Handhabung durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ankäme, neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden (vgl. nur NWB GAAAE-68611). Provisionen, die lediglich einmal im Jahr gezahlt werden, sind von daher ebenso wenig elterngelderhöhend zu berücksichtigen wie diejenigen, die nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es infolge entsprechender Voraus- bzw. Nachzahlungen deshalb z...