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KSR Nr. 2 vom Seite 2

Kapitalauszahlung einer betrieblichen Altersversorgung

Ist eine Steuerbegünstigung nach § 34 EStG zu gewähren?

Axel Scholz

Nach § 34 EStG sind außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt zu besteuern. Unter außerordentlichen Einkünften werden u. a. Entschädigungen sowie Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit verstanden. Ob Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung solche außerordentlichen Einkünfte darstellen, hat nun der BFH in einer aktuellen Entscheidung geklärt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vereinbart, indem für sie ein Altersversorgungsvertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen wurde; die Beiträge wurden vom Arbeitgeber direkt an die Pensionskasse gezahlt und bei der Angestellten als steuerbefreiter Arbeitslohn behandelt. Mit Eintritt in den Ruhestand ließ sich die Arbeitnehmerin die betriebliche Rente aus der Pensionskasse als Einmalbetrag statt als monatliche Rente auszahlen. Zwischen Finanzamt und Rentnerin entstand Streit darüber, ob auf die Kapitalauszahlung die Tarifbegünstigung des § 34 EStG anzuwenden ist.

Steuerbarkeit der Kapitalabfindung

Die vollständige Kapitalabfindung ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern, denn die Beiträge sind „gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit, d.h. gefördert gewesen“,...