Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
1Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind Abgaben, die bei die Einfuhr (Art. 5 Nr. 20 UZK) oder Ausfuhr (Art. 5 Nr. 21 UZK) von Waren anfallen.
2Verbrauchsteuern werden auf verbrauchsfähige Güter des täglichen Konsums wie Energie (EnergieStG), Strom (StromStG), Tabak (TabStG), Branntwein (BranntwMonG), alkoholhaltige Süßgetränke (AlkopopStG), Schaumwein und Zwischenerzeugnis (SchaumwZwStG), Kaffee (KaffeeStG) und Bier (BierStG) erhoben.
3Die Luftverkehrsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, der jeder Rechtsvorgang unterliegt, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt (§ 1 Abs. 1 LuftVStG).