Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Joseph M. Forchhammer (November 2018)

1. Inhalt und Anwendungsbereich

1§ 173a ermöglicht die Aufhebung oder Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide, wenn dem Stpfl. bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der FinBeh. für die Steuerfestsetzung rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Die Norm wurde durch das StVfModG vom eingefügt und ist erstmals auf VA anzuwenden, die nach dem erlassen worden sind (Art. 97 § 9 Abs. 4 EGAO, Anh. I.1).

2§ 173a ähnelt der Vorschrift des § 129, welche dann eingreift, wenn der FinBeh. Schreib-, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen. § 129 gilt jedoch nicht für Versehen des Stpfl., außer die FinBeh. übernimmt für sie erkennbare fehlerhafte Angaben des Stpfl. als eigene Fehler (§ 129 Rz. 20). Unterliefen solche Fehler dem Stpfl. bei der Erstellung der Steuererklärung und konnte die FinBeh. den Fehler nicht erkennen, konnte dieser Fehler nicht durch einen Korrekturbescheid nach § 129 behoben werden, sondern – nach Ablauf der Einspruchsfrist – nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder 173 Abs. 1. Anders als § 129 findet § 173anur auf Steuerbescheide und ihn...