Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Huethig-Jehle-Rehm, Peter Leopold (Januar 2019)

Vergleichbare Vorschriften

§ 41 Abs. 2a VwVfG, § 37 Abs. 2a SGB X

1. Bekanntgabe von Verwaltungsakten

1§ 122 regelt allgemein die Bekanntgabe und den -zeitpunkt von VA. Vorgesehen ist die Bekanntgabe schriftlicher VA durch die Post (§ 122 Abs. 2, § 122 Rz. 66 ff.), die elektronische Übermittlung von schriftlichen (§ 122 Abs. 2a, § 122 Rz. 78 ff.) und von elektronisch erlassenen VA (§ 87a Abs. 7). Die öffentliche Bekanntgabe sieht § 122 Abs. 3 und 4 und die Zustellung§ 122 Abs. 5 vor. Wegen der Wirksamkeit von VA (§ 124 Abs. 1) ist der Bekanntgabezeitpunkt wichtig.

§ 122a sieht grundsätzlich (Art. 97 § 28 Satz 1 EGAO, Anh. I.1, Ausnahme Art. 97 § 28 Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 4 EGAO) für nach dem erlassenen VA auch die Möglichkeit vor, Steuerverwaltungsakte den Verfahrensbeteiligten durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben.

2. Einwilligung zur Bereitstellung zum Datenabruf (Abs. 1)

2Mit Einwilligung des Beteiligten (§ 78, § 359) oder seines Bekanntgabe-Bevollmächtigten (§ 80, § 80a, § 122 Abs. 1 Satz 4) gegenüber der FinBeh. können elektronisch erlassene Steuerverwaltungsakte (§ 87a Abs. 8) allgemein, also z. B. Steuerbescheide (§ 157 Abs. 1), die Einspruchsentscheidung (§ 366), Prüfungsanordnung (§ 196), Aufteilungsbescheide (§ 279 Abs. 1 Sa...