Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
Ergänzende Vorschriften
Verordnung über elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom , BStBl I 2003, 162 für Datenübermittlungen vor dem (Anh. II.5)
Verwaltungsanweisungen
Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV), BMF-Schrb. vom , BStBl I 2011, 1063 für Datenübermittlungen vor dem (Anh. III.14)
1. Private Datenverarbeitungsprogramme
1Der neue § 87c übernimmt ohne inhaltliche Änderung die bislang in den § 1 Abs. 4, § 3 und § 4 StDÜV enthaltenen Regelungen für nicht amtliche Programme, die für die Erhebung, die Verarbeitung (einschließlich der Übermittlung an FinBeh.) und die Nutzung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind.
Nach Art. 97 § 27 Abs. 1 EGAO (Anh. I.1) ist § 87c erstmals anzuwenden, soweit Daten nach dem auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an FinBeh. zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Für Daten, die vor dem zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, bleiben die Vorschriften n...