Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
Ergänzende Vorschriften
Verordnung über elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom , BStBl I 2003, 162 für Datenübermittlungen vor dem (Anh. II.5)
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV) vom , BGBl I 2005, 487
Verwaltungsanweisungen
Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV), BMF-Schrb. vom , BStBl I 2011, 1063 für Datenübermittlungen vor dem (Anh. III.14)
1. Elektronische Übermittlung von Daten an die FinBeh.
1Die bislang in der StDÜV getroffenen Regelungen werden nunmehr für die elektronische Übermittlung von Daten an die FinBeh. in den §§ 87a Abs. 6, 87b bis 87e getroffen.
Nach Art. 97 § 27 Abs. 1 EGAO (Anh. I.1) ist § 87b erstmals anzuwenden, soweit Daten nach dem auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an FinBeh. zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Für Daten, die vor dem zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, bleiben die Vorschr...