Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt die Haftung der Hersteller und Verwender von Programmen für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten und begründet zugleich eine Haftung des Datenübermittlers im Auftrag (§ 87d) bei fehlerhafter Datenübermittlung.
Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, 1679) eingeführte Vorschrift ist erstmals anzuwenden, wenn im Falle des § 72a Abs. 1–3 Daten nach dem auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an FinBeh zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden (Art. 97 § 27 Abs. 1 EGAO, Anh. I.1). § 72a Abs. 4 ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an FinBeh zu übermitteln sind (Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO, Anh. I.1).
II. Haftungsvoraussetzungen
1. Personenkreis
2Als Haftende kommen
Hersteller von Programmen für die Verarbeitung von für die Besteuerung relevanter Daten,
Verwender von Programmen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten ...