Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Paketzustelldienst – Halterhaftung – Eigenbetriebliches
Interesse – Zufluss bei Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit – Verzichts auf Rückgriff- oder Schadensersatzanspruch
Leitsatz
Die Zahlung der gegenüber einem Paketzustelldienst als Halter der Fahrzeuge festgesetzten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens
seiner Arbeitnehmer bei der Zustellung der Pakete führt bei diesen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da sie im ganz
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt (Abgrenzung zum , BFHE 243, 500,
BStBl II 2014, 278, betr. Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten).
Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Arbeitgebers ist bereits nicht geeignet, beim Arbeitnehmer den Zufluss eines
geldwerten Vorteils zu bewirken.
Den Arbeitnehmern fließt in diesem Fall auch kein geldwerter Vorteil in der Form eines Verzichts auf eine realisierbare Forderung
in Form eines Rückgriff- oder Schadensersatzanspruchs zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 598 Nr. 11 BBK-Kurznachricht Nr. 6/2017 S. 264 DB 2017 S. 13 Nr. 3 DStR 2018 S. 8 Nr. 4 DStRE 2018 S. 406 Nr. 7 GStB 2017 S. 201 Nr. 6 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 2 KÖSDI 2017 S. 20201 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2017 S. 629 PStR 2017 S. 102 Nr. 5 SAAAG-35948
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