Progressionsvorbehalt von ausländische Kapitaleinkünften bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
Leitsatz
1) Für die Anwendung des § 32b EStG im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bei Auslandssachverhalten ist maßgeblich, ob diese
Kapitaleinkünfte bei Bestehen einer inländischen Steuerpflicht der Abgeltungssteuer unterlegen hätten.
2) Kapitaleinkünfte, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 1 oder § 43 Abs. 5
EStG unterliegen, unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
3) Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG sind solche Kapitalerträge, die dem dort genannten Besteuerungsregime in Höhe von grundsätzlich
25% unterliegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2017 S. 150 Nr. 4 DB 2017 S. 11 Nr. 4 DStR 2017 S. 6 Nr. 41 DStRE 2017 S. 1500 Nr. 24 EFG 2017 S. 294 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2017 S. 242 KÖSDI 2017 S. 20164 Nr. 2 NWB-EV 2017 S. 44 Nr. 2 PIStB 2017 S. 33 Nr. 2 PIStB 2017 S. 93 Nr. 4 OAAAG-35945
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