Einkommensteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2017
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§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die Vorschrift regelt das Verfahren bei Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a EStG. Der Zulageberechtigte muss die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase bei der zentralen Stelle beantragen und die erforderlichen Verwendungsnachweise erbringen. Die zentrale Stelle entscheidet durch Bescheid (= Versorgungsausgleich) an den Zulageberechtigten und teilt dem Anbieter mit, in welcher Höhe eine geförderte Verwendung vorliegt, die die entsprechende Auszahlung vornimmt (§ 92b Abs. 2 EStG). In besonderen Fällen führt die zentrale Stelle eine gesonderte Feststellung über den Stand des Wohnförderkontos durch. Damit die zentrale Stelle über die erforderlichen Informationen über die Verwendung des Altersvorsorgevermögens verfügt, muss der Anbieter nach Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags dieser die in § 92b Abs. 2 Satz 2 EStG genannten Daten ab 2018 spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags folgt, nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mitteilen. Zu Beginn der Auszahlungsphase stellt...