Einkommensteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2017
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§ 50f Bußgeldvorschriften
A. Allgemeine Erläuterungen
1Im Rahmen des sog. Rentenbezugsmitteilungsverfahrens sind die in § 22 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Meldedaten zu melden. Durch § 22a EStG werden insoweit die Voraussetzungen für die Überprüfung der Daten der Steuererklärung bei Renteneinkünften geschaffen. Eine Zuwiderhandlung gegen die in § 22a Abs. 2 Satz 4 EStG festgelegte strikte Zweckbindung kann entsprechend als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße sanktioniert werden. Es sei insoweit ergänzend auf die Erläuterungen zu § 22a EStG verwiesen.
2§ 50f EStG legt die Höhe der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit fest. Eine solche wird für die Fälle des § 50f Abs. 1 Nr. 1 EStG mit bis zu 50 000 € und in den übrigen Fällen mit bis zu 10 000 € geahndet.
3In § 50f Abs. 3 EStG wird die Zuständigkeit für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit – in Abweichung zu § 387 Abs. 1 AO und § 409 Satz 1 AO – der zentralen Stelle gem. § 81 EStG („Deutsche Rentenversicherung Bund“) auferlegt. Die Begründung hierfür ist administrativer Natur, da die zentrale Stelle ohnehin ermittelt, ob die Pflichten im Rahmen des Mitteilungsverfahrens erfüllt werden.