Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind in der Beschwerdeschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen. Ist das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) das Entscheidungsergebnis tragen, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom II B 29/94, BFH/NV 1995, 125; vom I B 118/95, BFH/NV 1997, 66; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 59, m.w.N.).
2. Im Streitfall hat das FG seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht Bauherrin gewesen sei. Alle ihre Aufwendungen seien deshalb als Anschaffungskosten der Immobilie zu beurteilen und nicht als Betriebsausgaben sofort abziehbar. Selbst unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden höheren Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung wäre ein höherer Gewinn festzustellen gewesen als mit dem angefochtenen Bescheid geschehen. Diese Urteilsbegründung wird anschließend hilfsweise um Ausführungen zu den von der Klägerin geltend gemachten Streitpunkten ergänzt.
Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO auch in Bezug auf die Hauptbegründung des FG geltend machen müssen. Daran fehlt es. Mit der Beschwerde wird die Entscheidung des FG hinsichtlich ihrer Hauptbegründung in keiner Weise gerügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1133 Nr. 9
PAAAA-65652