Einkommensteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2017
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§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 36a EStG beschränkt die Anrechnung der insbesondere auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG erhobenen Kapitalertragsteuer unter bestimmten Voraussetzungen und soll verhindern, dass die Besteuerung von Dividenden mittels sog. Cum/Cum-Geschäfte umgangen wird.
2(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
3Die Regelung in § 36a EStG wurde durch das InvStRefG v. mit Wirkung für ab dem zufließende Kapitalerträge eingeführt.
4(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
5Die Vorschrift findet auf Steuerinländer Anwendung, die die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Steuer auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und diesen nach § 36a Abs. 1 Satz 4 EStG gleichgestellten Erträgen begehren.
6§ 36a EStG findet sowohl auf einkommensteuerpflichtige als auch auf körperschaftsteuerpflichtige Personen Anwendung und erfasst auch inländische Investmentfonds.
7–10 (Einstweilen frei)
IV. Verhältnis zu anderen Regelungen
11§ 36a EStG beschränkt in Ergänzung der Grundregel in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Anrechenbarkeit der durch Steuerabzug auf Kapitalerträge erhobenen Einkommensteuer dem Grunde und der Höhe nach. Die Voraussetzungen in § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG sind somit zusätz...