Einkommensteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2017
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§ 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
H 22a EStH; AltvDV v. – Anhang 2 II LStH; BStBl 2008 I 955; BStBl 2009 I 1171; BStBl 2011 I 1223; BStBl 2013 I 1087.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 22a
EStG wurde durch das
Alterseinkünftegesetz
v.
im
Zuge der Neuordnung der Rentenbesteuerung (zu Einzelheiten s.
KKB/Eckardt, § 22 EStG
Rn. 57) eingefügt. Materiell wird damit der
notwendige Informationstransfer für geleistete Rentenbezüge geschaffen.
Rentenversorgungsträger
(Mitteilungspflichtige mitteilungspflichtige
Stellen ) müssen der Verwaltung die Art und Höhe der
ausgezahlten Leistungen durch eine Rentenbezugsmitteilung
(RBM) übermitteln. Dadurch erhält die Finanzverwaltung die
Möglichkeit, umfassend die Versteuerung dieser Einkünfte zu
überprüfen.
2Die mitteilungspflichtigen Stellen haben die steuerrelevanten Daten an die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG zu melden, welche diese an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiterleitet. Hierfür bedient sich das BZSt, dem von Gesetzes wegen die Sammlung und Weiterleitung der Daten obliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG), im Wege der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung ...