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Track 15 | Offenbare Unrichtigkeit: Keine Berichtigung bei Anlass zur Überprüfung
Keine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO liegt nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Münster vor, wenn ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten zu den Renteneinkünften des Steuerpflichtigen bestand, der Sachbearbeiter nach Aktenlage aber bewusst darauf verzichtet hat, einen Abgleich mit der Steuererklärung durchzuführen. Zu der gegenteiligen Auffassung ist jüngst das FG Düsseldorf gelangt. Hier hat der BFH das letzte Wort.
Die Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hat jüngst das Finanzgericht Münster abgelehnt.
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin war im Streitjahr 2011 in den Ruhestand getreten. Danach bezog sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben – deutlich niedrigere – Zusatzleistungen aus einem Altersvorsorgevertrag bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Beide Renten gab sie korrekt in ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage R an. Dem Finanzamt lagen zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung lediglich die elektronisch übermittelten Daten der Zusatzrente vor, nicht aber der gesetzlichen Rente. Die gesetzliche Rente wurde daher im Einkom...