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Track 22 | Gehbehinderung: Höhere Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen in Ausnahmefällen
Beim BFH ist die Frage anhängig, unter welchen Voraussetzungen außergewöhnlich gehbehinderte Steuerpflichtige, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, ihre tatsächlichen Kfz-Kosten über die Höchstgrenze für die Angemessenheit von 0,30 €/km (bei einer Fahrleistung von höchstens 15.000 km im Jahr) hinaus als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen können. Das FG Hessen hat bei einem Rollstuhlfahrer 0,77 €/km anerkannt.
Für gehbehinderte Steuerpflichtige, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, gibt es eine Sonderregelung. Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkmal „aG” – für „außergewöhnlich gehbehindert” – eingetragen, können neben den Pauschbeträgen für Behinderte grundsätzlich alle Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. Das Finanzamt beteiligt sich also auch an den Fahrten in der Freizeit.
Dies gilt allerdings nicht unbegrenzt, sondern nur soweit die Kfz-Kosten als angemessen anzusehen sind. Die Finanzverwaltung berücksichtigt im Normalfall die Aufwendungen für Fahrten bis zu 15...