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OLG Köln Beschluss v. - 2 Ws 396/14

Leitsatz

Leitsatz:

Das Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gem. § 475 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, Straftaten zum Nachteil des von ihm vertretenen Unternehmens zum Gegenstand hat. Die Einsichtnahme in andere Akten ist mit dem datenschutzrechtlichen Charakter des § 475 StPO regelmäßig nicht vereinbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
SAAAG-35183

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