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BGH Urteil v. - StbSt(R) 9/84

Gesetze: RichtlStB Nr. 12a, StBerG § 57, StBerG 80 S. 2, StBerG 86 Abs. 2 Nr. 2

Pflicht des Steuerberaters zur Mitteilung einer Veränderung der Wohnanschrift

Leitsatz

Ein Steuerberater ist nur verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die von dem Vorstand oder dem satzungsgemäß dazu bestimmten Organ der Berufskammer oder einer nach § 80 StBerG beauftragten Person ausgehen. b) Es stellt keine Berufspflichtverletzung dar, wenn der Steuerberater, dessen berufliche Niederlassung der Berufskammer bekannt ist, diese nicht von sich aus über die Veränderung seiner Wohnanschrift unterrichtet.”

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAG-35144

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