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BFH 19.10.2016 VI R 22/15, StuB 2/2017 S. 84

Einkommen-/Lohnsteuer | Ausgleichszahlung bei Übertragung einer Anwartschaft auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als Werbungskosten

Ausgleichzahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG; § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 10, § 11, § 12, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1, Abs. 2 BeamtVG).

Praxishinweise

Die späteren Pensionen aus der Versorgungszusage muss der klagende Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuern, und entgegen der Ansicht des beklagten FA und auch der Vorinstanz nicht als Leibrente i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Die Zahlung zur Anrechnung der Dienstzeiten wurde also nicht zur Begründung einer Anwartschaft auf eine Leibrente i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ge...