Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen – Beteiligungskorrekturgewinn aus Verschmelzung – Wegfall der Begrenzung der
Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995 a. F.
Leitsatz
Das Vertrauen des Steuerpflichtigen im Falle einer Gesetzesänderung mit unechter Rückwirkung (hier: Wegfall der Hinzurechnung
von Beteiligungskorrekturgewinnen aus Verschmelzung durch § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom - UmwStG 1995 n.F.) kann immer nur typisierend geschützt werden, nicht aber bezogen
auf den jeweiligen Einzelfall und für den dabei gegebenen subjektiven Informationsstand ().
Ausschlaggebend ist danach allein, ob die Handelsregistereintragung als für die Wirksamkeit der Verschmelzung konstitutiver
Rechtsakt am noch ausstand und die Beteiligten sonach noch Gelegenheit hatten, auf die neue Rechtslage zu reagieren
(BFH, a.a.O.).
Schwierigkeiten der Wahrnehmung der am durch den Vermittlungsausschuss initiierten Gesetzesänderung, die sich typischerweise
aus der zeitlichen Distanz zwischen notarieller Beurkundung und der Anmeldung zum Handelsregister ergeben, können unter dem
Aspekt der hinreichenden Planungssicherheit und Vorhersehbarkeit der steuerlichen Folgen einer Umwandlung keine abweichende
Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO gebieten.
Selbst wenn die Existenz eines lückenlosen Vertrauensschutzsystems aus öffentlich-rechtlichem Vertrauensschutz und zivilrechtlicher
Beraterhaftung anzuerkennen wäre, könnte dies nur dann eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen, wenn der Grund
für die Störung dieses Systems (hier: Ausschluss der Beraterhaftung) auf die steuerrechtliche Gesetzgebung zurückzuführen
wäre.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 270 Nr. 4 WAAAG-35027
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