Erlöschen der Schenkungsteuer bei Zahlung durch Gesamtschuldner – Personenbezogene Wirkung der Aufhebung des Bescheides und
der Erstattung – Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Satz 2 AO auf Erstbescheide – Beschränkung des Steuergegenstandes auf die
erlangten Nutzungen – Einordnung des § 29 Abs. 2 ErbStG als Erwerbstatbestand – Abzug von Kosten zur Erlangung und Sicherung
einer Schenkung
Leitsatz
Mit der Zahlung der Schenkungsteuer durch den Schenker als Gesamtschuldner erlischt die Steuer auch gegenüber dem Bedachten.
Wird der Bescheid über die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker aufgehoben und die von ihm gezahlte Schenkungsteuer
an diesen erstattet, lebt die durch Zahlung erloschene Steuer gegenüber dem Bedachten nicht wieder auf und kann daher ihm
gegenüber auch nicht festgesetzt werden (vgl. zur umgekehrten Konstellation: ,
BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489).
§ 29 Abs. 2 ErbStG beinhaltet keinen neuen Erwerbstatbestand, sondern führt lediglich dazu, dass die ursprünglich entstandene
Steuer nicht in voller Höhe erlischt, soweit ein Geschenk herausgegeben werden musste, dem Bedachten aber die Nutzungen (hier:
eines GmbH-Anteils) zugestanden haben.
Die Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 2 AO (Änderung bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses) ist auf Erstbescheide
nur dann anwendbar, wenn der Besteuerungstatbestand erst aufgrund des rückwirkenden Ereignisses verwirklicht wird.
Rechts- und Beratungskosten zur Erlangung und Sicherung einer Schenkung sind in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 5
Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigungsfähig.
Dies gilt auch in dem Fall, dass der Bedachte die Kosten aufwendet, um sich gegen die Rückübertragung der Schenkung zu verteidigen
und zumindest die die Nutzungen im Zeitraum der Inhaberschaft zu behalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 142 Nr. 2 ErbBstg 2017 S. 86 Nr. 4 ErbStB 2017 S. 100 Nr. 4 UVR 2017 S. 141 Nr. 5 IAAAG-35023
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