Gewinnerhöhung wegen des Wegfalls einer Darlehensverbindlichkeit auf Grund der Löschung einer GmbH als Gläubigerin im Handelsregister
wegen Vermögenslosigkeit ungeachtet einer späteren Rückgängigmachung der Löschung
Leitsatz
1. Der Ausweis einer Verbindlichkeit in der Bilanz setzt voraus, dass die Leistungsverpflichtung zu diesem Zeitpunkt eine
wirtschaftliche Belastung darstellt, d. h., dass die Leistungspflicht rechtlich besteht und gerichtlich erzwingbar ist.
2. Ist eine GmbH als Gläubigerin bereits vor dem Bilanzstichtag im Handelsregister gelöscht worden, ist sie in Ermangelung
eines gesetzlichen Vertreters nicht mehr handlungsfähig und kann ihre Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Der Schuldner
hat daher die Verbindlichkeit gegenüber der gelöschten GmbH zum Bilanzstichtag auch dann gewinnerhöhend auszubuchen, wenn
später nach dem Bilanzstichtag die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die gelöschte GmbH beantragt wird und die Löschung
im Handelsregister später tatsächlich wieder gelöscht wird.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 43 DStRE 2018 S. 129 Nr. 3 GmbH-StB 2018 S. 23 Nr. 1 HAAAG-35019
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