Vermittlung von stillen Beteiligungen oder Kommanditbeteiligungen an Anlageunternehmen
„vertriebsunterstützende Leistungen” eines Regionaldirektors
keine Steuerbefreiung als dem Absatz von Finanzprodukten dienende Vermittlungsleistungen
Leitsatz
1. Aus § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ergibt sich keine allgemeine Steuerbefreiung für Vertriebsleistungen, die dem Absatz von Finanzprodukten
dienen. Die Steuerfreiheit beschränkt sich vielmehr auf die Vermittlung der in der Vorschrift sowie den ihr zugrunde liegenden
unionsrechtlichen Regelungen bezeichneten Finanzdienstleistungen.
2. Ein Regionaldirektor, der als Ansprechpartner für die unter ihm tätigen Vertriebsmitarbeiter fungiert und darüber hinaus
die Kapitalanlagegesellschaft, für die er tätig ist, auf Messen usw. repräsentiert, ohne jedoch an Vermittlungsleistungen
seiner Vertriebspartner teilzunehmen, erbringt lediglich „vertriebsunterstützende Leistungen”, die nicht als Vermittlungsleistungen
i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei sind.
3. Es bestehen keine durchdringenden Zweifel darüber, inwiefern der dem eigentlichen Vertrieb übergeordnete Organisator im
Rahmen einer mehrstöckigen Vertriebsstruktur eine steuerfreie Leistung i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG erbringt.
4. Liegt keine Vermittlungstätigkeit vor, kann sich die Steuerfreiheit der Vermittlung auch nicht aus einer von Vermittlungserfolgen
abhängigen Vergütungsregelung ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 29 DStRE 2017 S. 1235 Nr. 20 EFG 2016 S. 2006 Nr. 23 UStB 2017 S. 12 Nr. 1 TAAAG-35015
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