Kein Verspätungsgeld bei unverschuldeter Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen
Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe
Hineinwachsen einer vor Erlass der Einspruchsentscheidung erhobenen Klage in die Zulässigkeit
Leitsatz
1. Von der Festsetzung eines Verspätungsgelds ist abzusehen, wenn ein Mitteilungspflichtiger (hier: berufsständisches Versorgungswerk)
Rentenbezugsmitteilungen aus Gründen verspätet an die zentrale Stelle übersendet, die er selbst nicht zu vertreten hat (hier:
Probleme bei der Datenübermittlung, die darauf beruhten, dass aufgrund der Änderung einer Schnittstelle die Funktion zur Datenübermittlung
nicht funktionierte), und ihm auch ein etwaiges Verschulden des beauftragten Softwareherstellers nicht zuzurechnen ist.
2. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung
einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine „Hilfsperson” tätig wird. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn ein Werkunternehmer
bei der Erstellung eines Werkes ein fehlerhaftes Einzelteil verwendet, welches er von einem Lieferanten bezogen hat. Der Lieferant
ist kein Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers. Im Streitfall war der Softwarehersteller nach diesen Grundsätzen lediglich
ein „Zulieferer” und kein Erfüllungsgehilfe des Mitteilungspflichtigen.
3. Eine vor Erlass der Einspruchsentscheidung erhobene Klage wächst in die Zulässigkeit hinein, wenn die Einspruchsentscheidung
während des Klageverfahrens erlassen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAG-35011
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