Folgt aus der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile Itelcar vom C-282/12, EU:C:2013:629, und Kronos International vom C-47/12, EU:C:2014:2200) die Nichtanwendbarkeit der sog. Schachtelstrafe gemäß § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 in Drittstaatenfällen wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) oder wird bei einer gesetzlich qualifizierten Mindestbeteiligungsquote von 10 v.H. die Kapitalverkehrsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) verdrängt?