Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt.
a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (, BVerfGE 84, 188; , BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; , BFH/NV 1998, 1352). Jedoch ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung und seine tatsächlichen Schlussfolgerungen vorab zu erörtern, zumal sich diese regelmäßig erst nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der abschließenden Beratung ergeben werden (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 93 Rz. 3). Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). Auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten —wie im Streitfall— fachkundig vertreten sind (vgl. , BFH/NV 1999, 329).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan, dass er mit der Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung der ”Forderungen an ehemalige Gesellschafter” seien nicht gegeben, weil eine solche Forderung des Einzelunternehmens X in den Streitjahren nicht bestanden habe, nicht zu rechnen brauchte.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom über die mündliche Verhandlung, an der nicht nur der Kläger persönlich, sondern auch sein damaliger Prozessbevollmächtigter teilgenommen haben, ist der Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert worden. Wie sich aus dem im Tatbestand des Urteils mitgeteilten Sachvortrag des Klägers ergibt, war zwischen den Beteiligten auch streitig, ob die dem Grunde und der Höhe nach bestrittenen Forderungen gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern überhaupt in der Bilanz des Einzelunternehmens des Klägers anzusetzen waren. Zumindest für eine fachkundige Person musste es im Hinblick auf den auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz der Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches —HGB—) und die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der bestrittene Forderungen erst am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen sind, der dem Zeitpunkt folgt, zu dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. zu dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt, erkennbar nahe liegend sein, dass für das Gericht der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, er habe anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, um die Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Gesellschafter zu substantiieren, und habe deshalb ”nach allen Kriterien der rechtlichen Würdigung in der Handelsbilanz eine Forderung gegen Gesellschafter” ausgewiesen, nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Berechtigung von Wertberichtigungen, sondern ebenso für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bilanzierung der Forderungen überhaupt relevant sein konnte. Eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises auf den letztgenannten Gesichtspunkt bedurfte es daher insoweit nicht.
b) Auch die Rüge, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, ist vom Kläger nicht formgerecht erhoben worden.
Sofern der Kläger geltend macht, das FG hätte auch ohne Vorliegen eines Beweisantrages aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt näher aufklären müssen, wäre zur Erfüllung der Begründungspflicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO —anstelle des Hinweises auf den Beweisantritt— die Darlegung erforderlich gewesen, aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten des FG die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen. Hierzu sind eingehende Darlegungen anhand der Aktenlage erforderlich (vgl. , BFH/NV 1993, 243). Das FG kann nämlich davon ausgehen, dass die Beteiligten selbst auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht sind und deshalb die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einführen (vgl. , BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in keiner Weise gerecht. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang in erster Linie die Würdigung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweise durch das FG beanstandet. Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen; mit der Rüge, die Würdigung des Sachverhalts des FG sei fehlerhaft, kann deshalb ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 1998, 605).
2. Auch die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Der Kläger stellt als in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Problematik die Rechtsfrage heraus, ob nach Übernahme und Fortführung des Betriebs einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den allein verbleibenden Gesellschafter aus dem Grundsatz der Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) abgeleitet werden dürfe, dass (bestrittene) Ausgleichsforderungen an die ausgeschiedenen Gesellschafter erst nach Anerkennung durch den Schuldner oder rechtskräftiger Feststellung zu bilanzieren seien. Der Kläger weist insoweit im Wesentlichen lediglich auf das vom FG seiner Auffassung zugrunde gelegte (BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213) sowie die sich nach seiner Ansicht aus dieser Rechtsprechung ergebenden missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten hin.
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung einer klärungsbedürftigen und in diesem Verfahren auch klärungsfähigen Rechtsfrage nicht hinreichend i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Er hat nicht erläutert, dass, bzw. warum die Rechtsfrage aufgrund der Gesetzesfassung oder unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und Verwaltungspraxis noch nicht geklärt ist, insbesondere hat er sich nicht mit den Grundsätzen, die das FG aus den von ihm herangezogenen Entscheidungen des BFH abgeleitet hat, auseinander gesetzt und nicht erläutert, warum diese Grundsätze für die Entscheidung des Streitfalls und darüber hinaus für eine Vielzahl von Fällen nicht ausreichen und daher einer weiteren Klärung durch den BFH bedürfen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61 f.). Hinzu kommt, dass die vom Kläger herausgestellte Frage in einem sich anschließenden Revisionsverfahren möglicherweise gar nicht klärungsfähig ist (s. dazu z.B. die BFH-Entscheidung vom VIII R 76/96, BFHE 186, 50, BStBl II 1999, 269, zur Beendigung einer Gesellschaft und Fortführung des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter).
Auch hinsichtlich der weiteren vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage, ob das FG nach rechtskräftiger Veranlagung den Ansatz einer Ausgleichsforderung in der Bilanz verwerfen dürfe, um in späteren Jahren Wertberichtigungen ausschließen zu können, ist in der Beschwerdeschrift in keiner Weise darauf eingegangen worden, ob und ggf. in welchem Rahmen nach Auffassung der Rechtsprechung und dem Schrifttum die angesprochene Problematik umstritten ist.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstelle(n):
NAAAA-65550