BFH Beschluss v. - III B 93/99

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ”dargelegt” werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, 62, m.w.N.). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 1996, 617, m.w.N.).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mit seiner Beschwerde geltend, der Streitfall werfe die Frage auf, ob im Rahmen des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Vermögensverfügungen unter den Begriff der Maßnahme zur Heilbehandlung zu subsumieren seien. Seine Ausführungen hierzu reichen jedoch nicht aus, um den genannten Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeschrift gerecht zu werden. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwickung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung insbesondere des BFH oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Dazu hätten substantiierte Hinweise zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage gehört. Es fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung und den Äußerungen in der Literatur zu den als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung (s. z.B. Nachweise bei Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 33 Rz. 35 —Krankheitskosten—). Liegen zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Urteile sowie Literaturmeinungen vor, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer auch vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat (s. z.B. , BFH/NV 1995, 708). Das ist hier nicht der Fall. Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger vielmehr in erster Linie gegen die Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Solche Ausführungen reichen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (, BFH/NV 1995, 125).

2. Es fehlt im Streitfall auch an der hinreichenden Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

Mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) hätte ihn, den Kläger, auf das Erfordernis der Einreichung eines amts- oder vertrauensärztlichen Attestes hinweisen müssen, macht der Kläger einen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO geltend.

Eine Verfahrensrüge genügt dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Beschwerde schlüssig die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und ferner darlegt, dass das angefochtene Urteil, ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG, auf ihm beruhen kann. Eine auf die Verletzung der Hinweispflicht als Verfahrensmangel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist daher nur dann ausreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet worden, wenn zum einen angegeben wird, worauf hätte hingewiesen werden müssen und wie darauf geantwortet worden wäre. Erforderlich sind des Weiteren Darlegungen dazu, dass das FG Anlass für entsprechende Hinweise gehabt hat (, BFH/NV 1989, 373). Das gilt umso mehr, wenn das FG —wie im Streitfall— solche Hinweise aus seiner Sicht nicht für erheblich gehalten hat. Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auch damit begründet, dass es sich bei dem durch den Verkauf der Immobilie entstandenen Verlust lediglich um eine mittelbare Folge der Erkrankung des Klägers handele und Krankheitsfolgekosten —mittelbare Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstünden— nach der Rechtsprechung des BFH nicht unter § 33 EStG fielen.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
WAAAA-65547